Der allgemeine Gleichheitssatz ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder vonPersonen(gruppen). Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das Bundesverfassungsgericht arbeitete im „Arbeitslosenhilfeurteil“ vom 17. November 1992[6] heraus:
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (beide Gruppen sind.nicht vom volk gewählt, obwohl ganz normale Bürger zu beiden gehören) Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden.
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfolgt der neueren Rechtsprechung zufolge nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem ob es sich um die schlichte Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder um die Ungleichbehandlung von Personen oder von Personengruppen handelt.
In jedem Fall muss es einen „sachlichen Grund“ für die Ungleichbehandlung geben. Die neuere Rechtsprechung differenziert aber weitgehend nach der Art der Ungleichbehandlung: Es werden unterschiedliche Kriterien herangezogen, je nachdem ob es sich um eine schlichte Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen nach „personenbezogenen Kriterien“ handelt.
Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art.
Der Staat darf nicht willkürlich (schon das Losverfahre ist ein willkürlicher Akt) wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.
So ist es willkürlich, wenn die Behörde bei der Anwendung einer Norm von selbst gesetzten Entscheidungskriterien (dito) aus der Vergangenheit in einem Einzelfall abrücken will. Die Verwaltungspraxis der Vergangenheit bei der Ausfüllung von Handlungsspielräumen (Ermessen) bindet die Verwaltung auch für die Zukunft. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien. Sein Fall darf nicht anders gehandhabt werden als der bzw. die vorherigen Fälle.
Selbstbindung der Verwaltung[
Besteht für die staatliche Verwaltung ein Ermessensspielraum oder ein Beurteilungsspielraum, so erstreckt sich der Gleichheitssatz auf die sogenannteSelbstbindung der Verwaltung. Eine Behörde muss demnach, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln. Eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis generell für die Zukunft bleibt dabei möglich.
Ungleichbehandlung von Personengruppen – „Neue Formel“
Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen wendet das Bundesverfassungsgericht
Im Normalfall ist der allgemeine Gleichheitssatz nach allgemeiner Ansicht zwischen Privaten nicht anwendbar. So kann sich beispielsweise ein Mieter gegenüber dem Vermieter nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, wenn er, wie der Nachbar, ein Haustier halten möchte, was ihm der Vermieter verweigert hat. Allgemein lässt sich sagen, dass die Grundrechte der Art. 1 bis Art. 19 GG Abwehrrechte der Bürger gegenüber der Staatsgewalt darstellen. Aus diesem Grund kann ein Bürger auch nur gegenüber der öffentlichen Hand Ansprüche aus diesen Artikeln erheben.
Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gibt es noch eine Reihe spezieller Gleichheitssätze, die vorrangig sind:
Ende 2019 kam in der EU das Losverfahren zur Sprache bei Vorbereitungen der Konferenz zur Zukunft Europas.
Belgien / Deutschsprachige Gemeinschaft – Karl-Heinz Lambertz hat, als Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen, auf das Losverfahren als „eine Möglichkeit“ für die Zukunftskonferenz
Deutschland / Baden-
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